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Die Wichtigkeit eines „islamischen Testamentes“

für einen Muslim
Testament nach islamischer Gesetzgebung
Von Adel Zaghdoud
4
Inhaltsverzeichnis
Vorwort..................................................................................................................................... 6
Hierzu eine kleine traurige Geschichte ................................................................................ 7
Wie sollte das Testament geschrieben sein, damit es in Deutschland gültig ist ............ 8
Muster eines Testamentes .................................................................................................... 10
Islamische Vorschriften und einige Erläuterungen dazu................................................ 14
Empfehlungen / Wissenswertes......................................................................................... 21
5
Hadith:
Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs
Segen und Heil auf ihm, sagte: „Es ist nicht richtig, dass ein Muslim, der etwas
besitzt, über das er ein Vermächtnis machen will, zwei Nächte verbringt, ohne dass
er bei sich ein von ihm schriftlich niedergelegtes Testament bewahrt.”
[Sahih Muslim Nr. 3074 (im Arabischen)]

(Die Pflicht dazu ist nur dann fällig, wenn Besitztum vorhanden ist.)
6
Vorwort
Der Tod gehört zu den Dingen, die für jeden wirklich und wahrhaftig unumgänglich sind.
Daher ist auch alles, was mit diesen letzten Dingen im Diesseits zusammenhängt, notwendig
und unbedingt zu beachten.
Das vorliegende Werk schließt daher eine schmerzliche Lücke, und es ist umso mehr
erfreulich, dass hier islamische und formalrechtliche Ratschläge zum testamentarischen
letzten Willen auf einfache und nützliche Weise Hand in Hand gehen.
Wenn man die Kürze des Werkes einerseits und die umfangreiche Literatur, die es zum
Thema Erbschaft und Testament gibt, bedenkt, ist es geradezu erstaunlich, dass dieses Werk
auf so kleiner Seitenzahl die wesentlichen Punkte aufführt - soweit es uns Muslime in
Deutschland hinsichtlich des Testaments betrifft.
Möge der Schöpfer, der Hocherhabene, diesem Werk eine aufmerksame Leserschaft
schenken, damit der Nutzen darin allen Menschen zuteil werde.
Ahmad Abdurrahman Reidegeld*
* Ahmad Abdurrahman Reidegeld: Islamologe (islamischer Gelehrter) und Referent des Islamologischen Instituts
in Wien für ’Ulumul-quran, ’Ulumul-hadith, Sira, Islamische Geschichte, Ath-thaqafa und Einführung in die
Schari'a.
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Hierzu eine kleine traurige Geschichte
Ein alter Muslim stand jeden Freitag nach dem Gebet in der Moschee. Er hatte immer
ein Tablett in der Hand und sammelte Geld für die Moschee. Er war ein
wohlhabender Mann, der immer bereit war, sehr großzügig muslimische Projekte zu
unterstützen.
Er war sehr traurig darüber, dass seine eigene Tochter mit einem Nichtmuslim
verheiratet ist und seine ganze Familie hier christlich lebt, da seine Frau Christin ist.
Er erzählte mir einmal, dass er mit seinem Enkelkind in Ägypten war. Der Enkel
wurde dort häufig gefragt, welche Religion er habe und der Kleine antwortete:
Muslim.
Er wurde weiter gefragt, warum er Muslim sei, darauf sagte er: „Damit mein Opa
nicht traurig ist!”
Der alte Mann versuchte daraufhin, seinem Enkel zu erklären, dass Islam die wahre
Religion ist und dass er nicht wegen seinem Opa Muslim sei, sondern wegen Allah.
Vor nun einem Monat ist dieser Mann gestorben. Ich habe erfahren, dass er auf
einem christlichen Friedhof mit einer christlichen Zeremonie beigesetzt wurde. Die
islamische Gemeinde hatte noch versucht, dieses zu verhindern, damit er auf einem
islamischen Friedhof mit einer islamischen Zeremonie bestattet werden kann, doch
das interessierte seine Familie nicht. Die Familie wollte ihren Willen durchsetzen und
legte keinen Wert darauf.
Da der Mann seiner Familie vertraute und kein Testament verfasst hatte, wird nun
niemals sein Wunsch erfüllt werden. Deshalb ist es sehr wichtig, ein Testament zu
erstellen, in dem man seine Wünsche klar äußert und dieses an einem geeigneten Ort
aufbewahrt. Auch schon im Falle von Krankheit, da hierbei auch wichtige Regeln
einzuhalten sind.
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Wie sollte das Testament geschrieben sein, damit es in
Deutschland gültig ist
Folgende Dinge sollte man als Muslim hier in Deutschland wissen:
Man muss bei einem islamischen Testament auch die Richtlinien des deutschen
Erbrechtes mitberücksichtigen, damit dieses nicht angefochten werden kann. D. h.,
dass den muslimischen Erblasser das deutsche Erbrecht insofern interessiert, dass
sein Testament auch eventuell gegen den Widerstand von Angehörigen, speziell
Nichtmuslimen, durchgesetzt werden kann.
Jeder kann ein Testament verfassen, Juristen nennen das „Testierfreiheit“.
Ein Testament kann ohne Einschaltung irgendwelcher Urkundebehörden oder
anderen Einrichtungen erstellt werden. Notwendig ist, dass es eigenhändig
geschrieben und unterschrieben ist. Ein Testament, welches maschinell geschrieben
und handschriftlich unterschrieben wurde, ist nicht ausreichend. Der ganze Text
muss handschriftlich geschrieben sein. Ansonsten ist das Testament von vorneherein
nichtig.
Die zweite Art von Testamenten sind die notariell beglaubigten, d.h. eine öffentliche
Stelle muss tätig werden. Beim Notar hat der Erblasser jedoch 3 verschiedenen
Möglichkeiten sein Testament zu verfassen. Erstens die mündliche Erklärung,
zweitens ein offenes Schriftstück oder drittens ein verschlossenes Schriftstück. Das
übergebene Schriftstück kann maschinell geschrieben sein. Das notariell beglaubigte
Testament hat den Vorzug, dass man sich beraten lassen kann. Zudem ist es sicherer,
damit es nicht verfälscht oder beiseite geschafft werden kann. Allerdings entstehen
Kosten.
Der Vorteil eines nicht beglaubigten Testamentes ist, dass man es, je nach
Gegebenheit, leicht und zu jeder Zeit ändern bzw. aktualisieren kann.
Man sollte ein Testament immer mit Vor- und Zunamen unterschreiben.
Sonderfall Minderjährige: Diese Personengruppe (16 bis 18-Jährige) können nur ein
notariell beglaubigtes Testament erstellen. Man will dadurch eine intensive Beratung
sicherstellen.
Ein Testament darf in jeder beliebigen Sprache verfasst sein, man sollte nur darauf
achten, dass die Ernsthaftigkeit nicht in Frage gestellt wird.
Nicht eheliche Kinder (nach deutschem Gesetz)
Bei Erbfällen, die nach 1998 eingetreten sind, wird nicht mehr zwischen ehelicher
und nicht ehelicher Abstammung unterschieden. Beide Arten von Abkömmlingen
werden gleich behandelt. Allerdings gibt es immer noch zwei Ausnahmen, die man
beim Notar oder ähnlichen Personen abklären lassen sollte.
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Vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen: Verschwägerte, nicht eheliche
Lebenspartner, Pflegekinder
Nach dem deutschen Gesetz erben nur Verwandte und der überlebende Ehegatte
(standesamtlich verheiratet). Andere Personen sind nicht erfasst. Kein Erbrecht
besitzt der nicht eheliche Lebenspartner, und zwar auch dann nicht, wenn beide z. B.
20, 30 oder mehr Jahre zusammen gelebt haben. Da auch die Sozialversicherung
keine Hinterbliebenenversorgung gewährt, helfen hier nur Testament und andere
Vorsorgemaßnahmen des Erblassers.
Ebenfalls kein Erbrecht haben auch Pflegekinder; sie sind Adoptierten nicht
gleichgestellt (im Islam ist Adoption nicht erlaubt).
Auslandsvermögen deutscher Staatsangehöriger
Grundsätzlich werden Deutsche mit ihrem ganzen Vermögen, einschließlich des im
Ausland befindlichen Besitzes oder Vermögens, nach deutschem Erbrecht beerbt.
Probleme können sich ergeben, wenn eine ausländische Rechtsordnung dieses
anders sieht.
Bei Besitz in einigen Ländern kommt es zur sog. Nachlassspaltung, d. h. der
ausländische Besitz in dem Land wird nach dem Landesrecht vor Ort vererbt und
der andere Nachlass (deutsch und ausländisch) nach deutschem Recht. Bei
Auslandsvermögen am Besten immer eine Beratung suchen.
Ausländisches Recht für Ausländer
Jeder Ausländer wird nach seinem Heimatland (dessen Staatsangehörigkeit er besitzt)
beerbt.
Jeder Muslim sollte allerdings daran denken, dass auch oft im Heimatland das
Gesetz bzw. das Erbrecht nicht islamisch ist.
Um mehr über das Erbrecht einzelner Staaten zu erfahren, sucht man sich
vorzugsweise in einer gut geführten Bibliothek die lose Blattsammlung von Ferid-
Firsching „Internationales Erbrecht” heraus. (Es sind allerdings nicht alle Staaten in
diesem Buch aufgeführt.)
Bei doppelter Staatsangehörigkeit greift das Gesetz des Landes, mit dem der
Erblasser am stärksten verbunden ist. Dabei kommt es insbesondere auf ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort und den Verlauf des Lebens an. Ausnahme: Wenn eine
der beiden Staatsangehörigkeiten deutsch ist, greift automatisch das deutsche Recht.
Bei der Art der Beerdigung gilt Entscheidungsfreiheit (nach deutschem Gesetz)
Jeder kann selber entscheiden wie und wo er beerdigt werden möchte. Vernünftig ist
es, etwas Schriftliches zu hinterlassen, um Unsicherheiten und
Meinungsverschiedenheiten bei den Hinterbliebenen zu vermeiden.
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Muster eines Testamentes
(enthält Vorschriften und Empfehlungen!)
Von:…………………………………………………………………(Name, Adresse, etc)
Ich verfüge und unterschreibe folgendes Testament:
* Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allah, der Einzige, er hat keine Partner
und nichts ist Ihm gleich. Ich bezeuge, dass Mohammed sein Diener und Gesandter
ist. Ich bezeuge, dass der Tag der Abrechnung kommen wird - ohne Zweifel. Und
dass Allah die Menschen in den Gräbern wieder auferstehen lässt.
* Ich empfehle meinen Hinterbliebenen, meiner Familie, gottesfürchtig zu sein und es
auch zu bleiben. Ihr sollt Streit schlichten zwischen den Menschen und gehorsam
sein gegenüber dem Propheten. Ich beerbe euch mit dem gleichen Testament,
welches schon Ibrahim (Friede auf ihm) seinen Kindern und Jakob hinterließ:
Sura 2, Vers 132:
Und Ibrahim befahl es seinen Söhnen an – (er) und Ya´qub: „O meine
Kinder, Allah hat euch die Religion auserwählt; so sterbt denn nicht,
außer (Ihm) ergeben* zu sein“
1) Ich wünsche / empfehle, dass ihr gottesfürchtig und geduldig seid, wenn ich
krank bin oder sterbe. Sagt viel Gutes und verrichtet viele Bittgebete und
bittet Allah für mich um Vergebung, damit ich vor der Hölle verschont
bleibe und das Paradies betreten kann.
2) Ich wünsche, dass, während ich im Sterben liege und ihr bereits dieses
Testament gelesen habt und bevor meine Seele meinen Körper verlassen hat,
ihr rechtschaffene Muslime einladet, die mir das Glaubensbekenntnis
vorsprechen, damit ich es wiederholen kann.
3) Ich möchte, dass ihr nach meinem Tod meine Augen schließt, mich auf
einem muslimischen Friedhof mit einer muslimischen Zeremonie beerdigt,
mich dort auf meine rechte Seite legt, mit meinem Körper und meinem
Gesicht Richtung Qibla (Gebetsrichtung) gerichtet.
4) Ich möchte, dass ihr schnell handelt, was meine Beerdigung und das
Verständigen meiner Verwandten und rechtschaffenen Freunde und
Bekannte angeht (eventuelle Verständigung einer Moschee), damit sie an
meiner Waschung und meinem Totengebet teilnehmen können, um mich
dann schnellstmöglich zu beerdigen (am Besten innerhalb von 24 Stunden,
das Begräbnis darf nicht absichtlich verspätet werden!).
* D. h.: Muslime
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5) Ich möchte, dass meine Waschung von Menschen vorgenommen wird, die
gläubig und rechtschaffend sind. Die, falls sie etwas Gutes sehen, dieses
verbreiten und falls sie etwas Schlechtes sehen, dieses für sich behalten. Sie
sollen mit der Absicht beginnen, bevor sie mich waschen!
6) Nun betet das Pflichtgebet und im Anschluss das Totengebet für mich. Seid
daran interessiert, dass mehr als 3 Reihen an diesem Gebet teilnehmen.
7) Der Leichenzug / Trauerzug sollte nicht von Frauen begleitet werden und es
soll kein Weihrauch benutzt werden.
8) Ich nehme Abstand von jedem, der etwas macht, was dem Qur'an und der
Sunna widerspricht; und von jedem, der seine Kleidung zerreißt oder sich in
irgendeiner Form schlägt.
9) Ich möchte, dass sie mein Grab tiefer machen und mich, wie in Punkt 3
erwähnt, hineinlegen. Die Personen, die mich in das Grab herablassen, sollen
sagen: „Im Namen Allahs und der Sunna des Propheten“. Ich wünsche, dass
jeder, der an meinem Begräbnis teilnimmt, 3 Hände voll Sand nimmt und in
Richtung meines Kopfes wirft.
10) Ich möchte nicht, dass mein Grab zementiert wird und es darf niemand
darauf sitzen oder laufen.
11) Ich möchte nicht, dass mein Grab geschmückt wird und es dürfen keine
Grabsteine oder Ähnliches aufgestellt werden. Mein Grab soll nicht höher als
eine handbreit aufgeschüttet werden. Mein Grab sollte nicht regelmäßig und
nicht zu häufig besucht werden.
12) Ich wünsche, dass ihr viele Bittgebete für mich sprecht.
13) Ich möchte nicht, dass bei den Beileidsbekundungen im Anschluss Reihen
gebildet werden. Es soll auch keine rituelle Zeremonie danach stattfinden,
ein einfaches „herzliches Beileid“ vor dem Verlassen des Friedhofes genügt.
Ich möchte auch nicht, dass es eine jährliche Erinnerung an meinem
Todestag gibt.
14) Es sollen die weiblichen Verwandten nicht mehr als 3 Tage trauern. Damit ist
die Trauer nach außen hin gemeint. Meine Frau soll 4 Monate und 10 Tage
trauern. Wenn sie aber schwanger ist, verkürzt sich der Zeitraum bis zum
Geburtstermin. Trauer bei Frauen bedeutet, dass sie auf Kuhl, Henna, Seide,
Parfüm, Schmuck und ähnliches verzichten. Alles andere ist Biddah. Aus
islamischer Sicht dürfen die Männer keine Trauer (Hidad) nach außen zeigen.
15) Ich möchte nicht, dass meine Familie Essen zubereitet für Personen, die ihr
Beileid bekunden.
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16) Ich wünsche mir, dass meine Söhne / Töchter oder andere genannte
Personen die folgenden Tätigkeiten ausführen / verfolgen:
…………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………
Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass sie daran arbeiten, die genannten
Aufgaben zu beenden.
(Unerledigte Dinge müssen vom Verstorbenen genannt werden, wenn er diese vor seinem Tod nicht erledigen
konnte.)
17) Ich informiere euch, dass ich ……………………………………(z. B. mein 2. Haus,
Adresse, das ich laut Grundstücksurkunde mit Nr., ausgestellt am …) ……………………. vererbe
an:………………………………………….
(Z. B. an die Armen und Bedürftigen, Schenkung an Familie, gemeinnützige Zwecke oder Stiftungen laut Gesetz)
18) Ich verfüge, dass vor dem Verteilen meines Erbes nach islamischem Gesetz,
folgende Summe als Spende für/an ………………………………(z.B. Qur'anschulen)
vergeben wird. Summe:…………………………….
(Die Schenkung darf ein Drittel des Erbes nicht überschreiten)
19) Ich verfüge, dass ihr meine Schulden schnellstmöglich begleicht:
Für ………………………………………die Summe ………………………...,
für ……………………………………… die Summe …………………………,
etc.
Es muss erwähnt werden, ob es Belege für die jeweiligen Schulden gibt oder nicht. Die genauen Adressen, auch 2.
Adressen, etc. müssen genau
angegeben werden.
20) Ich erinnere euch daran, dass ich Geld verliehen habe, welches noch zurück
zu zahlen ist.
Von Herrn/Frau……………………………... die Summe ……………….,
von Herrn/ Frau……………………………… die Summe ………………..,
etc.
(Auch hier sind die genauen Adressen anzugeben und ob es Belege dafür gibt und wo sie sich befinden).
21) Ich empfehle meinen Nachkommen regelmäßig und ohne Unterbrechung zu
beten, zu fasten und die Zakat zu entrichten. Außerdem, dass sie sich nach
mir nicht zerstreiten werden. Ich wünsche, dass meine Söhne immer gut zu
ihren Schwestern sein werden, auch wenn diese verheiratet sind.
Allah ist mein Zeuge, dass ich jedem Menschen, der mir Unrecht zugefügt
hat, verzeihe. Und ich bitte jeden Menschen, dessen Recht ich verletzt habe,
um Verzeihung.
Ich bitte darum, dass ihr folgende Personen aufsucht und in meinem Namen
um Verzeihung bittet: ..............................................................................…...
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Abschließend bitte ich meine Frau / meinen Mann und meine Kinder
Geduld zu haben, mit ihrem Schicksal zufrieden zu sein und es zu
akzeptieren.
Damit endet mein Testament.
Sura 2, Vers 181
„Wer es aber abändert – nachdem er es gehört hat -, so liegt dessen Sünde nur bei
demjenigen, der es abändert. Allah ist Allhörend und Allwissend.“
_________________ ________________________
Ort, Datum Unterschrift des Erblassers
Unterschrift der Zeugen, falls erwünscht oder erforderlich (abhängig vom Land, der Situation oder Zeit):
1-Name und Vorname:…………………... Adresse:…………… Unterschrift:……….
2-Name und Vorname:…………………….Adresse:…………….Unterschrift ……….
(Anzahl kann variieren)
Im Falle von Änderungen, findet ihr diese Folgend. Die Änderungen machen den jeweils oben genannten
vorherigen Beschluss ungültig.
1)……………………………………………………………………………………….
2)……………………………………………………………………………………….
3)……………………………………………………………………………………….
etc.
Der Erblasser muss die jeweiligen Änderungen nochmals mit Ort und Datum unterschreiben.
(Es ist zu beachten,dass die jeweiligen Änderungen auch von den Zeugen, die gegebenenfalls vorhanden waren,
unterschrieben werden müssen.)
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Islamische Vorschriften und einige Erläuterungen dazu
1) Dem Sterbenden wird im Moment seines Todes das Mitglied der Familie
zugeführt, das ihm am nächsten steht, das Frömmste und Fähigste zur
Verschwiegenheit, damit es ihn an Allah als die Hoheit, an die Vergebung
seiner Sünden und an das Testament erinnere.
2) Frauen während ihrer Menstruation, und solche, die die Periode der vierzig
Tage nach dem Wochenbett nicht beendet haben, unreine Personen und alles,
was die Engel ablehnen könnten, wie Musikinstrumente und andere
Unterhaltungsapparate müssen vom Toten ferngehalten werden. Eine
wohlriechende Substanz soll ihn umgeben.
3) Es wird geraten, die Schulden des Verstorbenen baldmöglichst zu begleichen.
4) Die Waschung des Verstorbenen
􀂃 Derjenige, der die Waschung durchführt, muss ein gewissenhafter,
volljähriger Muslim/-a sein. Volljährigkeit (Sin äruschd) bedeutet im
Islam, dass eine Person eigene Entscheidungen treffen kann und sich
seines Handelns voll bewusst ist. Dies ist nicht an einem bestimmten Alter
festzumachen und hat nichts mit der westlichen Volljährigkeit laut Gesetz
zu tun.
􀂃 Er/Sie muss selbst die Entscheidung treffen, die Waschung des
Verstorbenen durchführen zu wollen.
􀂃 Er/Sie muss vertrauenswürdig, ehrlich und gut informiert über die
Waschungsregeln sein, um sie gemäß der Sunna ausführen zu können. Er
soll die Untugenden nicht unter die Leute bringen, sondern im Gegenteil
die Unvollkommenheiten, die er sieht, verheimlichen.
􀂃 Die am besten geeignete Person, um den Verstorbenen zu waschen und zu
bestatten, ist in erster Linie der vom Verstorbenen Gewählte, ferner in der
Vorrangordnung: Der Vater, der Großvater, dann nach und nach seine
väterlichen und dann mütterlichen Verwandten. Es ist der Frau erlaubt,
ihren Ehegatten zu waschen.
􀂃 Die am besten geeignete Person, um eine verstorbene Frau zu waschen, ist
zuerst die Mutter, dann die Großmutter, dann nach und nach die nahen
weiblichen Verwandten. Es ist dem Mann erlaubt, seine Ehegattin zu
waschen.
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􀂃 Es ist den Frauen erlaubt, den Verstorbenen zu waschen, wenn dieser ein
Knabe ist. Ebenso ist es den Männern erlaubt, die Verstorbene zu waschen,
wenn es sich dabei um ein Mädchen handelt.
􀂃 Der/Die Verstorbene muss Muslim/-a sein; ein Nichtmuslim wird nicht
islamisch gewaschen.
􀂃 Bei der Bestattung von Ungeborenen wird ein Unterschied gemacht. Es ist
entscheidend ob eine Frühgeburt vor dem 120. Tag (Einhauchen der Seele)
oder danach totgeboren wird. Vor dem 120. Tag wird der Fötus nicht
gewaschen und es wird auch kein islamisches Totengebet vollzogen. Der
Leichnam wird nur vergraben. Bei Totgeburten ab 120 Tagen muss man
den Leichnam waschen und es ist schön, wenn man das Totengebet
spricht, es ist aber keine Pflicht.
5) Bestattungsgebet
􀂃 Die am besten geeignete Person für das Bestattungsgebet ist zuerst die
vom Verstorbenen Gewählte, unter der Bedingung, dass diese Person
nicht lasterhaft oder irrgläubig ist. Weiter in der Vorrangordnung: der
Souverän oder sein Stellvertreter, dann in zurückgehender Reihenfolge:
der Vater, der Großvater oder der Urgroßvater, und dann in steigender
Reihenfolge: der Sohn, der Enkel oder der Urenkel, dann nach und nach
die weiteren nahen männlichen Verwandten.
􀂃 Die Person muss selbst die Entscheidung treffen, ob sie das Totengebet für
den Verstorbenen verrichten möchte. Diese Entscheidung muss von
Herzen kommen.
􀂃 Der Ausspruch: „Allah ist der Größte“ wird während des Gebetes viermal
wiederholt: Das erste Mal zu Beginn des Gebetes und dann erst wird die
Fatiha (das Eröffnungskapitel des Qur'ans) rezitiert. Beim zweiten
Aussprechen von „Allah ist der Größte“, hebt man die Hände und spricht
das Ibrahims: „Oh Allah, segne Muhammad und seine Familie, wie du
Ibrahim und seine Familie gesegnet hast: Du bist der Gütige, der Höchste.
Gib Deinen Segen Muhammad und seiner Familie, wie Du ihn Ibrahim
und seiner Familie gegeben hast. Du bist der Gesegnete, der
Erhöhte.“ Anschließend hebt man nochmals die Hände und wiederholt
zum dritten Mal: „Allah ist der Größte“, dann betet man für den
Verstorbenen mit dem überlieferten Gebet: „Oh Allah, gib Deine
Vergebung unseren Lebenden und Verstorbenen, unseren Zeugen und
Abwesenden, unseren Jungen und Alten, unseren Männern und Frauen.
Oh Allah, welchen Du von uns leben lässt, lass ihn im Islam leben und
welchen Du von uns abrufst, lass ihn im Glauben sterben. Oh Allah,
verweigere unseren Verstorbenen die Belohnung nicht und setze uns
keinen Prüfungen aus, nach unserem Tod“. Es ist ebenfalls erlaubt, andere
Gebete zu verwenden. Daraufhin hebt man die Hände und spricht zum
vierten Mal: „Allah ist der Größte“. Man schweigt in diesem Augenblick
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oder man wiederholt: „Oh Allah, verweigere unseren Verstorbenen die
Belohnung nicht und setze uns keinen Prüfungen aus, nach unserem Tod“.
Abschließend grüsst man (Salam) ein einziges Mal und das
Bestattungsgebet ist beendet.
􀂃 Das Gebet für ein Kind (unter dem Alter der Geschlechtsreife ist es keine
Pflicht) ist dasselbe wie für einen Erwachsenen. Jedoch spricht man in
dem Fall nach dem dritten „Allah ist der Größte“, anstatt um Vergebung
für den Verstorbenen zu bitten, folgendes Gebet: „Oh Allah, mache ihn
zum Wegbereiter, der den Weg seiner Eltern erleuchte, mache ihnen
daraus eine Belohnung und ein Kleinod.“
6) Der Leichenzug / Trauerzug sollte nicht von Frauen begleitet werden und es
soll kein Weihrauch verwendet werden. Auch beim Begräbnis auf dem
Friedhof sollten Frauen nicht anwesend sein.
7) Den Verstorbenen entweder auf die rechte Seite legen, das Gesicht Richtung
Kaaba gerichtet, oder ihn auf den Rücken legen, die Füße Richtung Kaaba
und den Kopf etwas angehoben, so dass das Gesicht zur Kaaba gerichtet ist.
Die erste Art wird bevorzugt.
8) Das Grab muss mindestens eine Tiefe einer Menschenbrust erreichen, besser
ist es jedoch tiefer und breiter.
9) Die Sunna lehrt für die Beerdigung des Verstorbenen, wie im Grab des
Propheten, Segen und Friede auf ihm, eine Nische auszuhöhlen. Ist die Tiefe
des Grabes erreicht, höhlt man in der Richtung der Kaaba die vorgesehene
Nische aus, um den Verstorbenen hineinlegen zu können.
10) Ist es nicht möglich, eine Nische vorzubereiten, so gräbt man für den
Verstorbenen einen Graben in die Erde. Dieser Graben wird im Grabgrund
ausgehöhlt. Man legt eine Abdeckung über ihn, um zu vermeiden, dass der
Verstorbene mit Staub bedeckt wird.
11) Die Beerdigung soll auf einem Friedhof für Muslime stattfinden, es sei denn,
dies wäre unmöglich. Ein Märtyrer hingegen, der in einer Schlacht gefallen
ist, sollte dort begraben werden, wo er getötet wurde, wenn dies möglich ist.
So geschah es auch für die Märtyrer des Kampfes Uhud, Allah schenke ihnen
Seine Gnade.
12) Das Grab soll um eine Handbreite über dem Boden erhöht werden, um als
dieses erkannt zu werden und auch um vor Passantentritten geschützt zu
werden. Man sollte Gebete für das Heil des Verstorbenen sprechen.
13) Das Grab darf mit einem Stein oder etwas anderem dieser Art kenntlich
gemacht werden.
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14) Es ist besser, die Oberfläche des Grabes zu wölben, als sie ebenerdig zu
machen.
15) Es ist verboten, irgendetwas auf dem Grab zu bauen oder es zu verputzen,
da es sich um heidnische Bräuche handelt.
16) Es ist sträflich, sich auf das Grab zu setzen oder sich daran zu lehnen. Es ist
auch verboten, bei den Gräbern Zuflucht zu suchen. Ein Spaziergang im
Sinne, dass man beim Anblick der Gräber über den Tod und das Jenseits
nachdenkt, ist erlaubt.
17) Es ist streng verboten, den Verstorbenen um etwas zu bitten, ihn um seine
Hilfe anzurufen, oder um seine Fürsprache anzuhalten. Ebenfalls darf man
nicht mit den Händen über das Grab streichen oder darum herumkreisen.
All dies sind abscheuliche und abergläubische Handlungen, die zu
Vergötterung und zur Verneinung der absoluten Einheit Allahs führen.
18) Die gebräuchlichen Sitten, Versammlungen zu veranstalten, an denen der
Qur'an während drei Nächten rezitiert wird, oder Trauerfeiern und
besondere Versammlungen am Tag des Todes, oder am dritten oder
vierzigsten Tag oder Jahrestag, sind alles abergläubische Handlungen, die
vom Volk eingeführt wurden und weder auf Qur'an noch auf der Sunna des
Propheten, noch auf den Überlieferungen der muslimischen Vorfahren
basieren. Allah, der Erhöhte, möge ihnen Seine Gnade schenken.
19) Der Hadith von Qais Ibn Sa`d und Sahl Ibn Hunaif, Allahs Wohlgefallen
aufbeiden: Ibn Abu Laila berichtete: Als Qais Ibn Sa`d und Sahl Ibn Hunaif in
Al-Qadisiyya waren, kam ein Trauerzug an ihnen vorbei. Da standen sie auf.
Es wurde zu ihnen gesagt, dass es sich um einen Trauerzug eines
ungläubigen Einheimischen handelt. Sie sagten: Als ein Trauerzug an dem
Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, vorbeikam, erhob er sich.
Man sagte ihm, dass der Tote ein Jude war. Er erwiderte: „War er kein
Mensch?!”
[Sahih Muslim Nr. 1596 (im Arabischen)]
Es wird berichtet, der Prophet habe einem seiner Gefährten befohlen seinen
nichtmuslimischen Vater zu beerdigen, als er von dessen Tod erfuhr. Daher
dürfen Muslime an Begräbnissen von nichtmuslimischen Verwandten,
Freunden und Nachbarn als eine Form von menschlicher Güte und auch aus
Höflichkeit teilnehmen, ohne aber an deren Totengebeten teilzunehmen. Es
ist uns weder gestattet, an nichtmuslimischen Gebetsgottesdiensten
teilzunehmen, noch für Menschen zu beten, die als Nichtmuslime starben.
20) Kann ein Muslim einen Nichtmuslim beerben?
Ein Muslim kann weder seine Erben noch seine Erbanteile ganz willkürlich
festlegen, nur über ein Drittel seines Vermögens kann er frei verfügen, die
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Verteilung der anderen beiden Drittel sind klar definiert. Allah der Gerechte
und Allweise, hat im Qur'an und in der Sunna die Art und Weise des Erbens
festgelegt, damit es unter den Menschen nicht zu Streit und Unterdrückung
durch die Verteilung des Vermögens nach dem Todesfall kommt. Die
Erbschaft gehört zu den Dingen, die im Qur'an sehr detailliert beschrieben
wurden, da der Tod in der Natur der Menschen liegt und wegen seiner
Unveränderlichkeit eine unveränderliche Gesetzgebung von Allah erforderte.
Ein Muslim kann einen Nichtmuslim nicht als Erben einsetzen. Dies leitet
sich aus folgendem Hadith ab: Usama Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf
beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:
„Der Muslim beerbt nicht den Ungläubigen, und der Ungläubige (beerbt)
nicht den Muslim“ (Buchari - gesicherte Überlieferung). Wenn nun ein
Muslim einem Nichtmuslim nach seinem Tod ein Vermögen zukommen
lassen möchte, so hat er lediglich die Möglichkeit, ihm von diesem oben
genannten Drittel etwas zukommen zu lassen, über das er frei verfügen
kann.“
Die Schenkung darf ein Drittel des Erbes nicht überschreiten. Am Besten ist
es, dieses Drittel für Verwandte zu bestimmen, die arm sind und nicht beerbt
werden können. Wie der Prophet sagte, ist es besser seine Erben reich zu
machen als arm zu lassen, damit sie keine Last für Andere sind.
Sura 4, Vers 9: „Und diejenigen sollen sich fürchten, die, wenn sie schwache
Nachkommenschaft hinterließen, um sie bangen würden; darum sollen sie
sich vor Allah hüten und treffende Worte sagen.“
21) Darf ein Nichtmuslim einen Muslim beerben?
Hier ist der gleiche Hadith zu zitieren, der in der obigen Frage angeführt ist.
Ein Nichtmuslim darf also keinen Muslim beerben. Ein Muslim darf nach
dem Tod eines Nichtmuslims kein Erbe vom Nichtmuslim annehmen. Wenn
nun der Nichtmuslim den Muslim trotzdem Vermögen zukommen lassen
möchte, so hat er die Möglichkeit, ihm dieses zu seinen Lebzeiten zu
schenken. Sobald er aber gestorben ist, gilt dies als Erbe und ist deshalb nicht
anzunehmen. Wie geht nun aber ein übergetretener Muslim damit um?
Wenn seine Eltern Nichtmuslime sind, so sollte er ihnen vorschlagen, ihm
das zur Frage stehende Vermögen zu ihren Lebzeiten zu überschreiben.
Wenn dies nicht vor ihrem Tod geschieht und er testamentarisch beerbt wird,
so darf er das Vermögen nicht behalten. Er sollte es einer islamischen
Institution spenden. Diese Spende ist keine Zakat, sie darf nicht als Ersatz für
die Zakat (Pflichtabgabe) betrachtet werden.
22) Das Totengebet kann während der 3 verbotenen Zeiten nicht verrichtet
werden: Okba Ibn Amer ajahni sagte: 3 Zeiten hat der Prophet (saw) uns für
das Gebet verboten. In diesen Zeiten darf man nicht beten oder den
Verstorbenen beerdigen. Die Zeiten sind Folgende: 1. Nach dem
Morgengebet bis zum Ende des Sonnenaufgangs, 2. Zu dem Zeitpunkt, wenn
die Sonne direkt im Zenit steht und 3. Ab dem Nachmittagsgebet bis zum
19
Ende des Sonnenuntergangs. Dieses Verbot gilt nicht, wenn man zwingende
Gründe dafür hat. (Sahih Muslim Nr. 831)
􀂃 Um die zwingenden Gründe zu beurteilen, sollte man am Besten mit
einem Imam sprechen.
􀂃 Die Meinungen der Wissenschaftler gehen auseinander, was das
Beerdigen in der Nacht betrifft.
23) Der Verstorbene hat immer Nutzen davon, wenn ein Muslim seine Schulden
bezahlt.
24) Bei dem Totengebet für abwesende Verstorbene sind die Gelehrten
unterschiedlicher Meinung. Einige erlauben es, andere sind dagegen und
einige sprechen von bestimmten Ausnahmen. Man sollte am besten mit
einem Imam sprechen.
25) Es ist verboten das Totengebet für die Nichtmuslime und die Heuchler* zu
verrichten. Man darf bei Allah nicht für diese Menschen um Vergebung
bitten oder, dass Allah gnädig mit ihnen sein soll. Das ist Haram. Beweis
dafür ist Vers 84 der Sura 9:
„Und bete niemals über jemandem von ihnen, der gestorben ist. Und stehe
nicht an seinem Grab! Sie verleugneten ja Allah und Seinen Gesandten, und
sie starben als Frevler.“
26) Wenn man einer Familie sein Beileid bekunden möchte, muss man dieses
nicht unbedingt in den ersten drei Tagen machen, sondern darf dieses auch
noch später machen.
27) Man sollte 2 Dinge vermeiden: Erstens sollte man sich nicht gemeinsam an
einem Ort versammeln, wie in einem Haus, einer Moschee oder auf dem
Friedhof, um sein Beileid zu bekunden, und Zweitens sollte für die Personen,
die einem Beileid bekunden, kein Essen zubereitet werden.
* Die Heuchler im Islam sind diejenigen, die sagen sie seien Muslime, aber sie tragen keinen Glauben im Herzen.
Man erkennt dieses an ihrer Sprache und ihren Handlungen: Sie stellen die islamischen Gesetze in Frage und
sie meinen, dass die Gesetze dem Verstand widersprechen und nicht zeitgemäß sind. Sie wiederholen oft
verwerfliche oder lästerliche Handlungen. Als Heuchler bezeichnet werden kann der Betreffende, wenn er sich
frei und ohne Zwang zu seinen Worten und Handlungen bekennt. Falls er sich nicht dazu bekennt, kann man
nur eine Aussage in Beziehung auf seine Handlungen treffen. Dabei wäre dann aber eine genaue und sichere
Beschreibung seiner Handlungen erforderlich. Allah ( t ) zeigt dieses in den Versen 29 und 30 der Sura 47:
„Oder meinen diejenigen, in deren Herzen Krankheit ist, Allah würde ihren Groll nicht zum Vorschein bringen?
Und wenn Wir wollten, würden Wir sie dir fürwahr zeigen, und so würdest du sie sicher an ihrem Merkmal
erkennen. Und du wirst sie ganz gewiss an ihrer schiefen Sprache** erkennen. Und Allah weiß über eure Werke
Bescheid.“ **(D.h. an ihren versteckten Andeutungen und Anspielungen erkennen.)
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28) Der Vollstrecker des Testamentes muss den Willen des Verstorbenen
unbedingt erfüllen und das so schnell wie möglich und nicht verspätet,
ansonsten macht er sich schuldig.
29) Die Wiederbenutzung eines Grabes ist im Allgemeinen erlaubt. Prinzipiell
sollte man aus islamischer Sicht von der Wiederbenutzung alter Gräber
absehen, solange kein dringender Bedarf dazu besteht.
30) Es ist erlaubt, die Toten in einem Sarg zu begraben, wenn es von den
Behörden eines Landes so vorgeschrieben wird. Hier in Deutschland gibt es
inzwischen sehr viele Orte, an denen man im Einvernehmen mit den
Behörden die Toten nach islamischer Art (also ohne Sarg) begraben darf.
Wenn es nicht übermäßige Umstände macht, sollte man den Verstorbenen an
einem solchen Ort bestatten.
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Empfehlungen / Wissenswertes
1) Die Gebete am Totenbett für den Verstorbenen und für die Helfer sollen
zahlreich sein und der Qur'an muss rezitiert werden, insbesondere Sura
Yasin. Die Rezitation muss sehr diskret sein, um den Sterbenden nicht zu
beunruhigen. Nach dem Tod soll die Rezitation des Qur'ans aufhören, da es
von der Sunna des Propheten nicht anerkannt ist und den Frühmuslimen
nicht bekannt war.
2) Wenn Muslime für den Verstorbenen die Sura Fatiha lesen, damit sie dem
Verstorbenen eine Belohnung schenken, ist dies ohne Zweifel Biddah. Der
Verstorbene hat keinerlei Nutzen, ganz gleich wie viel aus dem Qur'an für
ihn rezitiert wird. Nur während er noch im Sterben liegt, ist es gut, die Sura
Yasin zu rezitieren.
Sobald der Tod eingetreten ist, wird der Qur'an nicht mehr rezitiert (Biddah).
3) Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs,
Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte 'Wer an einem Trauerzug teilnimmt,
bis das Totengebet verrichtet worden ist, der wird mit einem Qirat belohnt.
Und wer daran teilnimmt, bis die Beerdigung vollzogen worden ist, der wird
mit zwei Qirat belohnt.' Jemand fragte den Propheten 'Wie viel sind zwei
Qirat?' Der Prophet erwiderte 'Sie entsprechen zwei riesigen Bergen.'”
[Sahih Muslim Nr. 1570 (im Arabischen)]
4) Es ist ein Recht der Verstorbenen, dass die Lebenden die Gräber der
Verstorbenen besuchen. Insbesondere für Frauen gilt, es nicht zu übertreiben
mit dem Besuchen und nicht zu emotional zu reagieren. Es sollten viele
Bittgebete für den Verstorbenen verrichtet werden. Und es sollten Sadaqa im
Namen des Verstorbenen gegeben werden. Man sollte die Freundschaften
und Kontakte des Verstorbenen pflegen und weiterführen. Man sollte die
Pilgerfahrt für den Verstorbenen vollziehen, falls dieser diese nicht gemacht
hat und es einem selbst möglich ist.
5) Dauerhafte Spende (Sadaqa Dscharija)
Der Gesandte Allahs (Friede und Segen auf ihm) sagte: „Wenn der Mensch
stirbt, hören seine Taten auf, außer Dreierlei: einem dauerhaften Almosen,
einem nützlichen Wissen und einem rechtschaffenen Kind, das für ihn
Bittgebete spricht.“ (Muslim, Tirmidhi)
6) Die Formulierung für die Beileidsbekundung gemäß Sunna lautet: „Allah
erhöhe eure Belohnung, versichere euch seines Trostes und verleihe die
Vergebung eurem Verstorbenen.“ Die Erwiderung darauf lautet: „Allah
erhöre eure Gebete und schenke uns und euch Seine Gnade.“
7) Es ist Sunna, dass die Nachbarn und Verwandten für die Familie des
Verstorbenen das Essen zubereitet, bis diese gesättigt ist.
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8) Es ist das Beste für den Verstorbenen, wenn die Fotos von ihm nach seinem
Tode vernichtet werden, da es ja sowieso nur in Ausnahmefällen erlaubt ist
Fotos zu machen (Personalausweis, etc.). Da diese Fotos nach seinem Tode
dann nicht mehr wichtig und notwendig sind.
9) Es ist besser, dass man nach Fertigstellung seines Testamentes Zeugen sucht,
die dieses Testament mit ihren Unterschriften bezeugen.
10) Es ist für den Verstorbenen wichtig, ein Testament mit guten Empfehlungen
und Ermahnungen für seine Nachkommen zu verfassen, damit sie auf dem
richtigen Weg bleiben und Allah, den Einzigen, anbeten.
11) Man sollte daran denken, frühzeitig jemanden in seinem Testament zu
benennen, der z. B. bei einer Krankheit wie Alzheimer, die einen
unzurechnungsfähig macht oder im Falle eines Komas, die islamischen
Vorschriften kennt und im Sinne des Erblassers umsetzen kann. Dies kann
z. B. ein Imam oder ein guter frommer Muslim sein.

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